Hotjar und die DSGVO
Ohne Einwilligung nicht zu betreiben. Hotjar zeichnet auf, was der Besucher tut — Mausweg, Klicks, Scrollen, und ohne sorgfältige Einstellung auch, was er in Felder tippt.
- Anbieter: Hotjar Ltd.
- Zweck: Aufzeichnung von Sitzungen und Heatmaps
- Setzt Cookies: ja
- Einwilligung nötig: ja
Was übertragen wird#
- IP-Adresse
- vollständigen Bewegungs- und Klickverlauf
- Bildschirminhalte der besuchten Seiten
Eine Sitzungsaufzeichnung erfasst potenziell alles, was auf dem Bildschirm steht — auch Daten, die ein anderer Besucher gerade eingibt. Ohne Unterdrückung der Eingabefelder können besondere Kategorien von Daten mitlaufen.
Was zu tun ist#
- Unterdrückung aller Eingabefelder einschalten und stichprobenartig eine Aufzeichnung ansehen, ob wirklich nichts durchkommt.
- Erst nach Einwilligung laden.
- Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen kurz halten.
Wenn es auch ohne gehen soll#
- Anonymisierte Klickzählung ohne Aufzeichnung
- Nutzertests mit Einwilligung im Einzelfall
So findest du heraus, ob es auf deiner Seite läuft#
Im Browser Strg+U für den Quelltext, dann Strg+F nach static.hotjar.com. Ein Treffer genügt.
Das findet allerdings nur, was im ausgelieferten Quelltext steht — nicht, was ein Skript später nachlädt. Vollständig prüft der Datenschutz-Check: er lädt die Seite wie ein Browser und protokolliert jede Verbindung, die dabei entsteht.
Der Punkt, der bei Hotjar übersehen wird#
Der Dienst mit der größten Lücke zwischen dem, was Betreiber zu messen glauben, und dem, was tatsächlich aufgezeichnet wird. Wer ihn einsetzt, sollte sich eine eigene Aufzeichnung ansehen — die Erfahrung ist ernüchternd.
Dieselbe Frage bei ähnlichen Diensten#
- Google Analytics — Reichweitenmessung
- Google Tag Manager — Verwaltung von Skripten Dritter
- Microsoft Clarity — Aufzeichnung von Sitzungen und Heatmaps
- Matomo — Reichweitenmessung
Das ist keine Rechtsberatung, sondern eine technische Einordnung: Wir messen, was eine Website überträgt, und geben den Stand wieder, soweit er uns bekannt ist. Ob dein Einsatz zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Wie die Regeln zusammenhängen und was der Angemessenheitsbeschluss von 2023 geändert hat, steht auf der Übersicht zur Serie.
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