Barrierefreiheit Website: Pflicht 2025
Barrierefreiheit im Web ist in Deutschland seit dem 28. Juni 2025 für einen großen Teil der Privatwirtschaft keine Empfehlung mehr. An diesem Stichtag ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wirksam geworden, mit dem die Richtlinie (EU) 2019/882 — der European Accessibility Act — umgesetzt wird. In Österreich gilt mit demselben Stichtag das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG).
Bis dahin traf die Pflicht im Wesentlichen öffentliche Stellen. Jetzt trifft sie auch gewerbliche Anbieter, die sich an Verbraucher richten.
Das hier ist keine Rechtsberatung. Ob ein konkretes Angebot unter das Gesetz fällt, ist eine juristische Frage des Einzelfalls und gehört fachkundig geprüft.
Was das Gesetz überhaupt regelt#
Das BFSG verpflichtet Wirtschaftsakteure, bestimmte Produkte und bestimmte Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Barrierefrei heißt im Sinne des Gesetzes: auffindbar, zugänglich und nutzbar für Menschen mit Behinderungen, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe.
Für Websites ist die Kategorie „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" die entscheidende. Gemeint ist der Vertragsschluss auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher — also der Onlineshop, das Buchungsformular, der Abschluss eines Abonnements. Weitere erfasste Bereiche sind unter anderem Telekommunikationsdienste, E-Books, Bankdienstleistungen für Verbraucher und Dienste im Personenverkehr.
Erfasst wird dabei nicht nur die Kaufabwicklung. Auch die Informationen, die zum Vertragsschluss führen, und die begleitenden Angaben zur Barrierefreiheit gehören dazu.
Wer betroffen ist — und wer nicht#
Die Faustregel: Wer online Verträge mit Verbrauchern schließt, ist im Anwendungsbereich. Reines B2B fällt nicht darunter, ebenso wenig eine Seite, die nur informiert und keine Vertragsfunktion anbietet. Die Abgrenzung ist in der Praxis unschärfer, als sie klingt, etwa wenn eine Seite beides bedient.
Für Kleinstunternehmen gibt es eine Ausnahme. Die greift, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme. Beides muss zutreffen, nicht eines von beiden.
Und die Grenze dieser Ausnahme wird regelmäßig übersehen: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer Produkte im Sinne des Gesetzes in Verkehr bringt, ist unabhängig von der Unternehmensgröße in der Pflicht. Wer die Schwelle später überschreitet, verliert die Ausnahme mit dem Wachstum.
BITV 2.0 ist etwas anderes#
Häufige Verwechslung: Die BITV 2.0 richtet sich an öffentliche Stellen und geht auf eine andere Richtlinie und auf das Behindertengleichstellungsrecht zurück. Diese Verordnung gilt unabhängig vom BFSG weiter und verlangt zusätzlich Dinge, die das BFSG so nicht kennt, etwa eine Erklärung zur Barrierefreiheit nach festem Muster und Inhalte in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache.
Praktisch heißt das: Eine Kommune oder Hochschule prüft gegen die BITV 2.0, ein Onlineshop gegen das BFSG. Der technische Maßstab ist in beiden Fällen weitgehend derselbe.
Der Maßstab: EN 301 549 und WCAG 2.1 AA#
Das Gesetz selbst enthält keine technischen Prüfpunkte. Es verweist auf den Stand der Technik, und den beschreibt die europäische Norm EN 301 549. Für Webinhalte übernimmt diese Norm die WCAG 2.1 auf Stufe AA. Wer die Norm einhält, dem wird die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen vermutet — das ist der eigentliche Grund, warum sich alle Prüfungen daran orientieren.
Praktisch bedeutet Stufe AA vier Prinzipien: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Daraus folgen konkrete Anforderungen an Tastaturbedienung, Kontrast, Textalternativen, Beschriftungen und Struktur.
Zu den Anforderungen gehört auch alles, was sich über die Seite legt. Ein Einwilligungsdialog, der sich nicht mit der Tastatur schließen lässt, ist die erste Barriere überhaupt — noch vor dem eigentlichen Inhalt. Was ein solcher Dialog leisten muss, steht unter Cookie-Banner richtig einrichten.
Die einzelnen Prüfpunkte, die Grenzwerte für Kontraste und die Trennung zwischen maschinell und manuell Prüfbarem stehen in der Checkliste zur Barrierefreiheit.
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